Art. 19 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - c) Schrift und Inhalt der Urkunde
Art. 19 EG-ZGB · c) Schrift und Inhalt der Urkunde
1. Die Urkunde kann handschriftlich, in Maschinen- oder Druckschrift hergestellt werden.
2. Sie muss enthalten
1. die genaue Bezeichnung der Urkundsperson, der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und der weiteren mitwirkenden Personen wie Zeugen, Sachverständige, Übersetzer,
2. die Willensäusserung, den Beschluss oder die Feststellung,
3. Ort und Tag, in Grundbuchsachen zudem Uhrzeit der Beurkundung,
4. die Unterschriften der Parteien und der weiteren mitwirkenden Personen, es sei denn, es gelange ein Beurkundungsverfahren zur Anwendung, bei dem die Unterzeichnung nicht erforderlich ist oder die Unterschrift nach Art. 15 des Obligationenrechts ersetzt wird,
5. die öffentliche Beurkundung durch die Urkundsperson.
3. Wird in der Urkunde auf Belege Bezug genommen, sind diese der Urkunde beizulegen und mitzubeurkunden.