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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 189c Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - Werbung für Rechtsberatung

B. BESONDERER TEIL - V. Obligationenrecht
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Art. 189c EG-ZGB · Werbung für Rechtsberatung

1. Für berufsmässige Beratung in Rechtsfragen darf Werbung gemacht werden, solange diese objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.

2. Art. 10 Abs. 2, Art. 37, 39 und 40 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 werden sachgemäss angewendet.

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