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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 189 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - XXXI. Erlass provisorischer sachenrechtlicher Bestimmungen

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
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Art. 189 EG-ZGB · XXXI. Erlass provisorischer sachenrechtlicher Bestimmungen

1. Bis zur Einführung des Grundbuches erlässt die Regierung alle weitern zur Anwendung der sachenrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches erforderlichen Vorschriften.

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