Art. 188 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Alpbuch
Art. 188 EG-ZGB · 2. Alpbuch
1. Für Alpen und Weiden, die im Eigentum von Alpkorporationen mit selbständigen Anteilrechten stehen, wird vom Grundbuchamt ein Alpbuch geführt, das einen Bestandteil des Grundbuches bildet und in das alle Anteilrechte (Stösse usw.) aufzunehmen sind. Zum Erwerb der Anteilrechte und dinglicher Rechte an solchen bedarf es der Eintragung in das Alpbuch; diese Eintragungen haben für die Anteilrechte die gleiche Wirkung wie die Eintragungen im Grundbuch. Waren Anteilrechte als Miteigentum eingetragen oder verpfändet worden, so sind sie als Anteilrechte im Sinne von Art. 187 von Amtes wegen samt ihrer Verpfändung in das Alpbuch einzutragen.
2. Die Regierung erlässt durch Verordnung über die Einrichtung und Führung des Alpbuches die weiter erforderlichen Bestimmungen.