Art. 187 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - XXX. Korporationsvermögen nach Art. 44 und 45 1. Anteil- und Verfügungsrechte
Art. 187 EG-ZGB · XXX. Korporationsvermögen nach Art. 44 und 45 1. Anteil- und Verfügungsrechte
1. Bei privatrechtlichen Korporationen nach Art. 44 und 45 mit selbständigen Anteilrechten können diese wie Grundstücke veräussert und verpfändet werden. Doch kann ein kleinerer Teil als ein Viertel eines Anteilrechtes, besonders eines Alpstosses, weder veräussert oder verpfändet noch in das Grundbuch aufgenommen werden. Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessungsrechte können auf den Anteilrechten nicht errichtet werden.
2. Die Korporation kann auf ihrem Grundeigentum zur Beschaffung von Geldmitteln für Verbesserungen an demselben (Gebäude, Wege, Verbauungen usw.) Pfandrechte errichten, die allen eingetragenen Belastungen vorgehen. Die Pfandschuld ist jedoch durch Annuitäten von mindestens fünf Prozent der eingetragenen Pfandsumme nach Anordnung des zuständigen Departementes zu tilgen.