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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 186 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - d) Einstweilige Grundbuchwirkung (ZGB Schlusstitel 48)

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
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Art. 186 EG-ZGB · d) Einstweilige Grundbuchwirkung (ZGB Schlusstitel 48)

1. Bis zur Einführung des Grundbuches kommt die Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 48 Schlusstitel zum ZGB in bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang dinglicher Rechte nachbezeichneten Formen zu

1. für das Eigentum: der Eintragung im Handänderungsprotokoll;

2. für die Grundpfandrechte: der Eintragung im Pfandprotokoll;

3. für die Dienstbarkeiten, Grundlasten und eintragungsbedürftigen Eigentumsbeschränkungen (Notwege usw.): der Eintragung im Servitutenprotokoll;

4. in bezug auf die Vormerkung persönlicher Rechte nach Art. 959 ZGB und die vorläufigen Eintragungen nach Art. 961 ZGB: der Einschreibung im Vormerkungsprotokoll;

5. in bezug auf die Vormerkung der Verfügungsbeschränkungen nach Art. 960 ZGB: der Vormerkung beim letzten Eigentumseintrag im Handänderungsprotokoll.

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