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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 185 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - c) Verordnung

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
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Art. 185 EG-ZGB · c) Verordnung

1. Die weiter erforderlichen Bestimmungen über das Grundbuchwesen, insbesondere über den zweckmässigen, sicheren und einheitlichen Einsatz der technischen Hilfsmittel für die Grundbuchführung und über die Stellvertretung des Grundbuchverwalters, werden auf dem Verordnungswege erlassen.

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