911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 183 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 4. Einführung des Grundbuches a) Grundsätze der Durchführung
B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
Art. 183 EG-ZGB · 4. Einführung des Grundbuches a) Grundsätze der Durchführung
1. Die Einführung des Grundbuches erfolgt aufgrund von amtlichen Vermessungen.
2. Die Einführung kann gleichzeitig für das ganze Kantonsgebiet oder nach und nach für bestimmte Teile desselben stattfinden.
3. Die Regierung setzt den Zeitpunkt der Einführung des Grundbuches fest; sie trifft die hiefür erforderlichen Anordnungen.