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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 182 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - c) Aufsicht (ZGB 956)

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
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Art. 182 EG-ZGB · c) Aufsicht (ZGB 956)

1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Grundbuchführung aus.

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