911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 181 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - dd) Haftung der Gemeinde (ZGB 955)
B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
Art. 181 EG-ZGB · dd) Haftung der Gemeinde (ZGB 955)
1. Der Kanton hat für den Schaden, den er gemäss Art. 955 des Zivilgesetzbuches wegen Verschuldens des Grundbuchverwalters oder seiner Angestellten zu vergüten hat, ein Rückgriffsrecht auf die betreffende Gemeinde und im Falle der Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreise auf diese Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.