911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 178 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - b) Grundbuchverwalter aa) Wahlbehörde
B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
Art. 178 EG-ZGB · b) Grundbuchverwalter aa) Wahlbehörde
1. Der Grundbuchverwalter wird vom Gemeinderat gewählt.
2. Im Falle der Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreise wird die Wahl, sofern die Gemeinderäte sich darüber nicht einigen, auf deren Vorschlag von der Regierung getroffen.