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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 176 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Anlage des Grundbuches

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
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Art. 176 EG-ZGB · 2. Anlage des Grundbuches

1. Die Anlage der Grundbücher erfolgt nach Grundbuchkreisen. Für jeden Grundbuchkreis wird ein Grundbuch geführt.

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