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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 175bis Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 1bis. Elektronischer Geschäftsverkehr

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
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Art. 175bis EG-ZGB · 1bis. Elektronischer Geschäftsverkehr

1. Wer Eingaben an das Grundbuchamt richtet, kann diese elektronisch übermitteln, soweit das Grundbuchamt im Verzeichnis der Behörden, welche die elektronische Übermittlung zulassen, aufgeführt ist.

2. Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen.

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