Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 174 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - XXIX. Grundbuch 1. Eintragungspflicht a) Öffentliche Grundstücke (ZGB 944 Abs. 1)

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
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Art. 174 EG-ZGB · XXIX. Grundbuch 1. Eintragungspflicht a) Öffentliche Grundstücke (ZGB 944 Abs. 1)

1. Die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.

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