911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 173 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - XXVIII. Viehverpfändung (ZGB 885)
B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
Art. 173 EG-ZGB · XXVIII. Viehverpfändung (ZGB 885)
1. Das zuständige Departement kann Geldinstitute und Genossenschaften ermächtigen, sich zur Sicherung ihrer Darlehensforderungen ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellen zu lassen.
2. Die hiefür erforderlichen Protokolle sind durch die Betreibungsbeamten zu führen.