911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 17 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 3. Verfahren a) Errichtung der Urkunde
A. ALLGEMEINER TEIL - III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen
Art. 17 EG-ZGB · 3. Verfahren a) Errichtung der Urkunde
1. Die Urkunde wird entweder von den Parteien vorgelegt oder auf deren Verlangen von der Urkundsperson selbst aufgesetzt.
2. Die Parteien haben bei der Ermittlung ihres Willens oder des Sachverhalts durch die Urkundsperson mitzuwirken, dieser insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann die Urkundsperson die Beurkundung verweigern.