Art. 167 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - XXV. Öffentlich-rechtliche Grundlasten (ZGB 784) Gesetzliche Pfandrechte (ZGB 836)
Art. 167 EG-ZGB · XXV. Öffentlich-rechtliche Grundlasten (ZGB 784) Gesetzliche Pfandrechte (ZGB 836)
1. Die gemäss Gesetz oder Gewohnheitsrecht bestehenden öffentlichen Strassen-, Weg-, Brücken- und Wasserbaupflichten und dergleichen gelten als öffentlich-rechtliche Grundlasten.
2. Ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht, besteht besonders für
1. die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung und dem Gesetz über den Feuerschutz auf den versicherten Gebäuden ruhenden Verpflichtungen;
2. die Einkaufsforderungen nach Art. 101 Abs. 2;
3. die durch die zuständigen Organe festgesetzten Beiträge für die Anlage, den Bau, die Korrektion und den Unterhalt von Strassen und Wegen, Gewässerkorrektionen, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sowie Bodenverbesserungen;
3bis. Anschlussbeiträge für die Lieferung von Wasser, Fernwärme und Elektrizität sowie die Abwasserentsorgung;
4. die Forderung auf Deckung der Kosten, die nach dem Gesetz über den Feuerschutz aus der Mängelbehebung durch den Gemeinderat zulasten des Eigentümers entstehen;
5.* die Grundstückgewinnsteuern, Grundsteuern und Handänderungssteuern nach dem Steuergesetz;
6.* Forderungen, für die im Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 ein Pfandrecht eingeräumt wurde.
3. Die Beitragspflicht an die Unterhaltskosten für die in einem Perimeter erfassten Grundstücke ist im Grundbuch anzumerken, jedoch ohne Bezifferung der Beiträge.