911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 164 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Bewilligung und Bedingungen
B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
Art. 164 EG-ZGB · 2. Bewilligung und Bedingungen
1. Bei Widerspruch des Quellen- oder Brunnenbesitzers entscheidet der Gemeinderat über das Recht zum Wasserbezug und die Art der Ausübung abschliesslich.
2. Die Benützung des fremden Wassers hat unter möglichster Rücksicht auf das Interesse des Besitzers zu geschehen; jeder entstehende Schaden ist zu ersetzen.