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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 16 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Ausstand

A. ALLGEMEINER TEIL - III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen
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Art. 16 EG-ZGB · 2. Ausstand

1. Der Ausstand richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften von Art. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.

2. Für Zeugen und die übrigen mitwirkenden Personen gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Urkundsperson.

3. Büropartner- und Angestelltenverhältnis in der Kanzlei der Urkundsperson sowie Anwaltsmandat zwischen einer Partei und der Urkundsperson bilden keinen Ausstandsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Vewaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.

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