911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 148 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - XIX. Öffentliche Werke
B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
Art. 148 EG-ZGB · XIX. Öffentliche Werke
1. Die Regelung der von öffentlichen Behörden auszuführenden Fluss- und Bachverbauungen, der damit zusammenhängenden Entsumpfungen und ähnlicher grosser Werke bleibt der Spezialgesetzgebung vorbehalten.
2. Im Zweifelsfalle entscheidet die Regierung, ob ein geplantes Unternehmen dieser Spezialgesetzgebung zu unterstellen sei.