Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 148 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - XIX. Öffentliche Werke

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
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Art. 148 EG-ZGB · XIX. Öffentliche Werke

1. Die Regelung der von öffentlichen Behörden auszuführenden Fluss- und Bachverbauungen, der damit zusammenhängenden Entsumpfungen und ähnlicher grosser Werke bleibt der Spezialgesetzgebung vorbehalten.

2. Im Zweifelsfalle entscheidet die Regierung, ob ein geplantes Unternehmen dieser Spezialgesetzgebung zu unterstellen sei.

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