Art. 12 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Rechtsmittel
Art. 12 EG-ZGB · 2. Rechtsmittel
1. Das zuständige Departement entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeindepräsidenten, des Gemeinderates, des Grundbuchamtes und des Amtsnotariats, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2. Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes kann Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes erhoben werden.
3. Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs, sind bei der in der Hauptsache zuständigen Rechtsmittelinstanz anfechtbar. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet über Vollstreckungsmassnahmen endgültig.
4. Gegen Verfügungen des zuständigen Departementes betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung kann beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes Beschwerde erhoben werden.