Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 117 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - XIII. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (ZGB 702) 1. Im allgemeinen

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
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Art. 117 EG-ZGB · XIII. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (ZGB 702) 1. Im allgemeinen

1. Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums durch die Gesetzgebung über die Bau-, die Feuer- und die Gesundheitspolizei sowie das Forst- und das Strassenwesen bleiben vorbehalten.

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