911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 114 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - XI. Einfriedung (ZGB 697) 1. Pflicht
B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
Art. 114 EG-ZGB · XI. Einfriedung (ZGB 697) 1. Pflicht
1. Wo auf aneinander grenzenden Grundstücken beidseitiger Weidebetrieb stattfindet, kann jeder Anstösser die Einfriedung auf Kosten beider Teile verlangen.
2. Mangels anderer Vereinbarung wird die Einfriedung auf die Grenze gesetzt.
3. Jeder Anstösser hat eine entsprechende Strecke der Einfriedung zu erstellen und zu unterhalten.
4. Sind Grundstücke mit Weidebetrieb durch Fusswege oder Güterwege voneinander getrennt, so besteht ohne besondere Vereinbarung keine Einfriedungspflicht.