Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 113 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - X. Wegrechte (ZGB 695)

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
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Art. 113 EG-ZGB · X. Wegrechte (ZGB 695)

1. Für Art und Umfang der Ausübung von Rechten auf Tränkewege, Winterwege, Riesen, Reisten, Recken und dergleichen sind bestehende örtliche Übungen massgebend.

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