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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 111 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Beschränkungen, amtliche Entscheide

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
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Art. 111 EG-ZGB · 2. Beschränkungen, amtliche Entscheide

1. Das Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn das anstossende Grundstück bepflanzt oder mit hohem Gras bewachsen ist.

2. Dem Besitzer des dienenden Grundstückes ist das Pflügen mindestens zwei Tage vorher anzuzeigen.

3. ...

4. ...

5. Der Berechtigte hat den bei Ausübung seines Rechtes im dienenden Grundstück verursachten Schaden zu ersetzen.

6. ...

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