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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 110 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - VIII. Tret- und Ausstreckrecht (ZGB 695) 1. Inhalt

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
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Art. 110 EG-ZGB · VIII. Tret- und Ausstreckrecht (ZGB 695) 1. Inhalt

1. Wer Boden als Ackerland bewirtschaftet, hat von Gesetzes wegen das Tret- und das Ausstreckrecht.

2. Das Tretrecht gestattet dem Berechtigten, beim Umpflügen auf der Längsseite seines Ackers mit der Hälfte des Gespanns und des Fahrzeuges auf dem anstossenden Grundstück zu fahren.

3. Das Ausstreckrecht gestattet dem Berechtigten, an der Stirnseite seines Ackers mit dem Pfluggespann bis vier Meter weit auf das anstossende Grundstück hinauszufahren und den Pflug dort zu wenden.

4. ...

5. Der Tretberechtigte kann Weidezäune entfernen, hat sie aber nach dem Pflügen wieder gleichwertig herzustellen.

6. Bisherige Tret- und Ausstreckrechte erhalten mindestens den in diesem Artikel umschriebenen Inhalt.

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