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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 11 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - X. Verfahren und Rechtsschutz 1. Grundsatz

A. ALLGEMEINER TEIL - II. Administrative Behörden und Verfahren
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Art. 11 EG-ZGB · X. Verfahren und Rechtsschutz 1. Grundsatz

1. Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten, soweit eidgenössische Erlasse oder dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthalten, die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

2. Für das Verfahren und den Rechtsschutz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten die Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012.

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