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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 101 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Brandmauer

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
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Art. 101 EG-ZGB · 2. Brandmauer

1. Brandmauern dürfen mit ihrer Mitte auf die Grenzlinie gesetzt werden, sind alsdann aber, anderweitige Verständigung der Nachbarn vorbehalten, so anzulegen, dass sie wenigstens zwei Meter und fünfzig Zentimeter unter der Niveaulinie der Strasse oder, wo das Terrain höher liegt als diese, unter die verglichene Terrainhöhe der Grenzlinie reichen und dass die Mitte der Brandmauer auf die ganze Höhe der letztern senkrecht über der Grenzlinie liegt.

2. Der Nachbar ist, wenn er an die Brandmauer anbaut, verpflichtet, dem Eigentümer die Hälfte der Erstellungskosten der Mauer zu ersetzen, wogegen die Mauer in das Miteigentum der beiden Anstösser übergeht.

3. Die Berechtigung, eine Brandmauer auf der Grenzlinie aufzuführen, ist auch dann gegeben, wenn an der Nachbargrenze bereits ein Gebäude steht, dessen Scheidewand den baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Vorschriften nicht genügt. In diesem Falle hat jedoch der Ersteller der Brandmauer auch die Kosten für allfällige Anpassungsarbeiten zu übernehmen.

4. Eine Einkaufspflicht des Nachbars ist erst mit dem Zeitpunkt gegeben, in welchem er zu einem Neubau oder wesentlichen Umbau seines Hauses schreitet.

5. Für die Einkaufsforderung nach Absatz 2 besteht ein gesetzliches Pfandrecht.

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