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873.12 CH-SG

Art. 2 Verordnung über Beiträge zur Verhütung von Elementarschäden - Ausnahmen

I. Ausrichtung von Beiträgen
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Art. 2 Verordnung über Beiträge zur Verhütung von Elementarschäden · Ausnahmen

1. Keine Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten für

a) spätere Schutzmassnahmen zur Abwehr von Gefahren, die der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer bereits bei Erstellung des Gebäudes bekannt waren;

b) unverhältnismässige oder unwirksame Schutzmassnahmen;

c) Unterhalt, Reparatur und blosse Ersatzbeschaffung von Schutzmassnahmen;

d) Massnahmen, die dem Flächenschutz dienen;

e) Schutzmassnahmen, die als Auflage in der Baubewilligung verfügt wurden.

2. Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn Schutzmassnahmen geringfügige Kosten verursachen oder das Gesuch mehr als ein Jahr nach Fertigstellung der Massnahme eingereicht wird.

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