873.11
CH-SG
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung - Organe a) Verwaltung
I. Organisation
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung · Organe a) Verwaltung
1. Die Verwaltung besorgt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Der Verwaltung steht die Geschäftsleitung vor. Sie vertritt die Gebäudeversicherung nach aussen, soweit Gesetz, Verordnung und Geschäftsreglement nichts anderes bestimmen.
3. Für das Personal der Gebäudeversicherung gelten die Vorschriften des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011.
4. Die Gebäudeversicherung kann für die Schadenermittlung teilzeitlich beschäftigte Fachpersonen nach Privatrecht anstellen oder Aufträge an Dritte erteilen.