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873.1 GVG CH-SG

Art. 4 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GVG) - b) Verwaltung

I. Organisation
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Art. 4 GVG · b) Verwaltung

1. Der Verwaltung obliegt die Geschäftsführung der Gebäudeversicherung.

2. Die Verwaltung trifft im einzelnen Fall Verfügungen über Versicherungspflicht, Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen.

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