Art. 39 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GVG) - Ersatzpflicht bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen der Wiederherstellung
Art. 39 GVG · Ersatzpflicht bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen der Wiederherstellung
1. Die Gebäudeversicherung vergütet dem Versicherten den Wert der nicht mehr verwendbaren Überreste, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften die Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes auf den gleichen Grundmauern verhindern oder nur beschränkt gestatten.
2. Entschädigungsansprüche des Versicherten gegen das Gemeinwesen gehen im Ausmass der Versicherungsleistung auf die Gebäudeversicherung über. Soweit ein Anspruch gegen politische Gemeinde oder Kanton besteht, ist für die Bemessung die Schadenschätzung gemäss diesem Gesetz verbindlich.
3. Fällt eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens in Betracht, so kann es innert dreier Monate nach dem Schadenereignis verlangen, dass ihm die Schadenschätzung eröffnet wird. Dem Versicherten darf aus einer allfälligen Neuschätzung kein Nachteil erwachsen.