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873.1 GVG CH-SG

Art. 3 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GVG) - Organe a) Bestand

I. Organisation
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Art. 3 GVG · Organe a) Bestand

1. Organe der Gebäudeversicherung sind

1. die Verwaltung,

2. der Verwaltungsrat,

3. die Revisionsstelle,

4. die Regierung.

2. Soweit die Befugnisse der Organe nicht durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind, werden sie im Geschäftsreglement geregelt.

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