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873.1 GVG CH-SG

Art. 2 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GVG) - Mittel

I. Organisation
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Art. 2 GVG · Mittel

1. Die Gebäudeversicherung beschafft sich die erforderlichen Mittel durch die Prämien der Versicherten.

2. Die Mittel der Gebäudeversicherung dürfen nur zur Erfüllung ihres Zweckes verwendet werden.

3. Für die Verbindlichkeiten der Gebäudeversicherung haftet ausschliesslich ihr eigenes Vermögen.

4. ...

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