Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.5 CH-SG

Art. 1 Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Elektrizitätsgesetz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (2 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Elektrizitätsgesetz

1. Zuständige Stelle im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des eidgenössischen Elektrizitätsgesetzes, der erhebliche Personenschäden und erhebliche Beschädigungen von Sachen Dritter zu melden sind, ist die Staatsanwaltschaft.

Kanton St. Gallen 871.5 Art. 4 Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Elektrizitätsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →