Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.5 CH-SG

Kanton St. Gallen 871.5

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Zuständige Stelle im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des eidgenössischen Elektrizitätsgesetzes, der erhebliche Personenschäden und erhebliche Beschädigungen von Sachen Dritter zu melden sind, ist die Staatsanwaltschaft.

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