871.3
VGTE
CH-SG
Art. 9 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Grundsatz
III. Schadenbekämpfung - 1. Tarif für die Schadenbekämpfung
Art. 9 VGTE · Grundsatz
1. Die Entschädigung für Einsatzkosten der Feuerwehr richtet sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.
2. Bei Kleinereignissen kann die Entschädigung reduziert oder erlassen werden.
3. Für Dienstleistungen nach Art. 25 FSG kann die Gemeinde abweichende Tarife erlassen.