Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.3 VGTE CH-SG

Art. 9 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Grundsatz

III. Schadenbekämpfung - 1. Tarif für die Schadenbekämpfung
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Art. 9 VGTE · Grundsatz

1. Die Entschädigung für Einsatzkosten der Feuerwehr richtet sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.

2. Bei Kleinereignissen kann die Entschädigung reduziert oder erlassen werden.

3. Für Dienstleistungen nach Art. 25 FSG kann die Gemeinde abweichende Tarife erlassen.

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