871.3
VGTE
CH-SG
Art. 7 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - e) Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit
II. Brandschutz
Art. 7 VGTE · e) Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit
1. Werden Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erbracht, gelten folgende Zuschläge
a) bei Überzeit (18 bis 20 Uhr und 6 bis 7 Uhr): 25 Prozent der Entschädigung;
b) bei Samstags- und Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): 50 Prozent der Entschädigung;
c) bei Sonntagsarbeit: 100 Prozent der Entschädigung.