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871.3 VGTE CH-SG

Art. 7 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - e) Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit

II. Brandschutz
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Art. 7 VGTE · e) Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit

1. Werden Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erbracht, gelten folgende Zuschläge

a) bei Überzeit (18 bis 20 Uhr und 6 bis 7 Uhr): 25 Prozent der Entschädigung;

b) bei Samstags- und Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): 50 Prozent der Entschädigung;

c) bei Sonntagsarbeit: 100 Prozent der Entschädigung.

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