871.3
VGTE
CH-SG
Art. 6 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - d) ausserordentlicher Aufwand
II. Brandschutz
Art. 6 VGTE · d) ausserordentlicher Aufwand
1. Bei ausserordentlichem Aufwand, wie Kontroll- und Reinigungsarbeiten in Gebäuden oder Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen befahrbaren Strassen, das Einsteigen in Kessel oder der Einsatz von speziellen Werkzeugen, wird nach effektivem Zeitaufwand sowie allfälligen Fahrbewilligungsgebühren oder Transportkosten abgerechnet.
2. Kann die ordentlich angekündigte Kontrolle oder Reinigung aus Verschulden der Eigentümer- oder Nutzerschaft nicht erfolgen, kann der Grundaufwand nach Bst. A des Anhangs 2 dieses Erlasses abgerechnet werden.