871.3
VGTE
CH-SG
Art. 5 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - c) Zeitzuschläge
II. Brandschutz
Art. 5 VGTE · c) Zeitzuschläge
1. Die Zeitzuschläge richten sich nach Bst. B des Anhangs 2 dieses Erlasses.
2. Wird die Richtzeit aus Gründen, die in der Anlage, deren Benutzung oder deren Umgebung liegen, um mehr als 20 Prozent, wenigstens aber um 10 Minuten über- oder unterschritten, wird nach effektivem Zeitaufwand abgerechnet.