Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.3 VGTE CH-SG

Art. 5 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - c) Zeitzuschläge

II. Brandschutz
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Art. 5 VGTE · c) Zeitzuschläge

1. Die Zeitzuschläge richten sich nach Bst. B des Anhangs 2 dieses Erlasses.

2. Wird die Richtzeit aus Gründen, die in der Anlage, deren Benutzung oder deren Umgebung liegen, um mehr als 20 Prozent, wenigstens aber um 10 Minuten über- oder unterschritten, wird nach effektivem Zeitaufwand abgerechnet.

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