871.3
VGTE
CH-SG
Art. 4 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - b) Grundaufwand
II. Brandschutz
Art. 4 VGTE · b) Grundaufwand
1. Der Grundaufwand nach Bst. A des Anhangs 2 dieses Erlasses gilt pauschal ab
a) Arbeitsweg;
b) Reinigungsanzeige;
c) Arbeitsvorbereitung und -anweisungen;
d) Meldewesen;
e) Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen;
f) Abrechnung und Inkasso;
g) Arbeitspausen;
h) persönliche Reinigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers.
2. Der Grundaufwand wird einmal je Haushalt erhoben.
3. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, entspricht der Grundaufwand einer Richtzeit von 5 Minuten je Einzelfeuerung, wenigstens aber dem Wert nach Bst. A des Anhangs 2 dieses Erlasses.