Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.3 VGTE CH-SG

Art. 4 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - b) Grundaufwand

II. Brandschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 VGTE · b) Grundaufwand

1. Der Grundaufwand nach Bst. A des Anhangs 2 dieses Erlasses gilt pauschal ab

a) Arbeitsweg;

b) Reinigungsanzeige;

c) Arbeitsvorbereitung und -anweisungen;

d) Meldewesen;

e) Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen;

f) Abrechnung und Inkasso;

g) Arbeitspausen;

h) persönliche Reinigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers.

2. Der Grundaufwand wird einmal je Haushalt erhoben.

3. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, entspricht der Grundaufwand einer Richtzeit von 5 Minuten je Einzelfeuerung, wenigstens aber dem Wert nach Bst. A des Anhangs 2 dieses Erlasses.

← Art. 3 VGTE Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Gegenstand Art. 5 VGTE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →