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871.3 VGTE CH-SG

Art. 3 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Entschädigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers a) Grundsatz

II. Brandschutz
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Art. 3 VGTE · Entschädigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers a) Grundsatz

1. Die Entschädigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers berechnet sich nach dem Entschädigungsansatz je Minute multipliziert mit dem anrechenbaren Aufwand in Minuten.

2. Der anrechenbare Aufwand setzt sich zusammen aus dem Grundaufwand nach Bst. A des Anhangs 2 und dem Aufwand nach Zeitzuschlägen nach Bst. B des Anhangs 2 dieses Erlasses.

3. Der Entschädigungsansatz je Minute entspricht höchstens dem Betrag nach Bst. C des Anhangs 2 dieses Erlasses.

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