Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.3 VGTE CH-SG

Art. 2 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Gebühren für brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen

II. Brandschutz
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Art. 2 VGTE · Gebühren für brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen

1. Die Gebühren für brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.

2. Für Betriebsbewilligungen nach Art. 11 FSG werden keine Gebühren erhoben.

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