871.3
VGTE
CH-SG
Art. 2 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Gebühren für brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen
II. Brandschutz
Art. 2 VGTE · Gebühren für brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen
1. Die Gebühren für brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.
2. Für Betriebsbewilligungen nach Art. 11 FSG werden keine Gebühren erhoben.