Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.3 VGTE CH-SG

Art. 14 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Entschädigung für Kurse der Gebäudeversicherung

III. Schadenbekämpfung - 3. Entschädigung für die Feuerwehrausbildung
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Art. 14 VGTE · Entschädigung für Kurse der Gebäudeversicherung

1. Die Kursentschädigung an die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation in Zusammenhang mit Ausbildungskursen der Gebäudeversicherung für Angehörige der Feuerwehr beträgt Fr. 140.- je Kurstag und Person. Es werden keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet.

2. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich.

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