871.3
VGTE
CH-SG
Art. 14 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Entschädigung für Kurse der Gebäudeversicherung
III. Schadenbekämpfung - 3. Entschädigung für die Feuerwehrausbildung
Art. 14 VGTE · Entschädigung für Kurse der Gebäudeversicherung
1. Die Kursentschädigung an die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation in Zusammenhang mit Ausbildungskursen der Gebäudeversicherung für Angehörige der Feuerwehr beträgt Fr. 140.- je Kurstag und Person. Es werden keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet.
2. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich.