871.3
VGTE
CH-SG
Art. 13 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Grundsatz
III. Schadenbekämpfung - 2. Entschädigung für den Feuerwehrdienst im kantonalen Stützpunkt
Art. 13 VGTE · Grundsatz
1. Die Entschädigungen der Einsatz- und Betriebskosten der kantonalen Stützpunkte richten sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.
2. Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation kann für die Entschädigung ihrer Angehörigen der Feuerwehr höhere Ansätze festlegen.