Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.3 VGTE CH-SG

Art. 13 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Grundsatz

III. Schadenbekämpfung - 2. Entschädigung für den Feuerwehrdienst im kantonalen Stützpunkt
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Art. 13 VGTE · Grundsatz

1. Die Entschädigungen der Einsatz- und Betriebskosten der kantonalen Stützpunkte richten sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.

2. Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation kann für die Entschädigung ihrer Angehörigen der Feuerwehr höhere Ansätze festlegen.

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