871.3
VGTE
CH-SG
Art. 12 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Fehlalarm
III. Schadenbekämpfung - 1. Tarif für die Schadenbekämpfung
Art. 12 VGTE · Fehlalarm
1. Die Gebühr für einen Fehlalarm nach Art. 41 Abs. 1 FSG richtet sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.