Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.3 VGTE CH-SG

Art. 12 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Fehlalarm

III. Schadenbekämpfung - 1. Tarif für die Schadenbekämpfung
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Art. 12 VGTE · Fehlalarm

1. Die Gebühr für einen Fehlalarm nach Art. 41 Abs. 1 FSG richtet sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.

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