Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.3 VGTE CH-SG

Art. 11 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Wiederinstandsetzungen und Verbrauchsmaterial

III. Schadenbekämpfung - 1. Tarif für die Schadenbekämpfung
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Art. 11 VGTE · Wiederinstandsetzungen und Verbrauchsmaterial

1. Für Wiederinstandsetzungen durch Dritte und die Beschaffung von Verbrauchsmaterial werden die effektiven Kosten abgerechnet.

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