871.3
VGTE
CH-SG
Art. 11 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Wiederinstandsetzungen und Verbrauchsmaterial
III. Schadenbekämpfung - 1. Tarif für die Schadenbekämpfung
Art. 11 VGTE · Wiederinstandsetzungen und Verbrauchsmaterial
1. Für Wiederinstandsetzungen durch Dritte und die Beschaffung von Verbrauchsmaterial werden die effektiven Kosten abgerechnet.