Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.3 VGTE CH-SG

Art. 10 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Angebrochene Einsatzstunde

III. Schadenbekämpfung - 1. Tarif für die Schadenbekämpfung
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Art. 10 VGTE · Angebrochene Einsatzstunde

1. Es werden volle Stunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird ab der ersten Minute, jede weitere ab einer Viertelstunde abgerechnet.

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