871.3
VGTE
CH-SG
Art. 10 Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (VGTE) - Angebrochene Einsatzstunde
III. Schadenbekämpfung - 1. Tarif für die Schadenbekämpfung
Art. 10 VGTE · Angebrochene Einsatzstunde
1. Es werden volle Stunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird ab der ersten Minute, jede weitere ab einer Viertelstunde abgerechnet.