Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.11 FSV CH-SG

Art. 9 Feuerschutzverordnung (FSV) - Qualifikation der Kaminfegerin oder des Kaminfegers

II. Brandschutz - 3. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen
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Art. 9 FSV · Qualifikation der Kaminfegerin oder des Kaminfegers

1. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger verfügt über einen Abschluss als Kaminfegermeisterin oder Kaminfegermeister mit eidgenössischem Diplom oder eine gleichwertige Ausbildung.

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