Art. 8 Feuerschutzverordnung (FSV) - Periodische Kontrollen
Art. 8 FSV · Periodische Kontrollen
1. Die Gebäudeversicherung überprüft kostenlos
a) alle fünf Jahre
1. Gebäude mit vorgeschriebenen Brandmelde- und Löschanlagen;
2. Gebäude mit Räumen, die für eine grosse Personenbelegung vorgesehen sind;
b) alle zehn Jahre Blitzschutzsysteme auf Leitfähigkeit und Zustand;
c) alle fünf Jahre gesetzlich nicht vorgeschriebene Brandmelde- und Sprinkleranlagen mit einer Alarmübermittlung an die kantonale Notrufzentrale auf ihre Funktionstauglichkeit. Die Überprüfung erfolgt durch Selbstdeklaration der Eigentümer- oder Nutzerschaft oder durch Kontrolle vor Ort.
2. Gegenstand der Kontrolle nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung bilden insbesondere
a) Betriebsbereitschaft und Funktionstauglichkeit der technischen Brandschutzeinrichtungen;
b) Funktionstauglichkeit der horizontalen und vertikalen Fluchtwege;
c) Einhaltung und Umsetzung der gesetzlich geforderten organisatorischen Brandschutzmassnahmen.