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871.11 FSV CH-SG

Art. 8 Feuerschutzverordnung (FSV) - Periodische Kontrollen

II. Brandschutz - 2. Brandschutztechnische Kontrollen
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Art. 8 FSV · Periodische Kontrollen

1. Die Gebäudeversicherung überprüft kostenlos

a) alle fünf Jahre

1. Gebäude mit vorgeschriebenen Brandmelde- und Löschanlagen;

2. Gebäude mit Räumen, die für eine grosse Personenbelegung vorgesehen sind;

b) alle zehn Jahre Blitzschutzsysteme auf Leitfähigkeit und Zustand;

c) alle fünf Jahre gesetzlich nicht vorgeschriebene Brandmelde- und Sprinkleranlagen mit einer Alarmübermittlung an die kantonale Notrufzentrale auf ihre Funktionstauglichkeit. Die Überprüfung erfolgt durch Selbstdeklaration der Eigentümer- oder Nutzerschaft oder durch Kontrolle vor Ort.

2. Gegenstand der Kontrolle nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung bilden insbesondere

a) Betriebsbereitschaft und Funktionstauglichkeit der technischen Brandschutzeinrichtungen;

b) Funktionstauglichkeit der horizontalen und vertikalen Fluchtwege;

c) Einhaltung und Umsetzung der gesetzlich geforderten organisatorischen Brandschutzmassnahmen.

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